§ 10 - Erwerb der Mitgliedschaft

Ordentliche und jugendliche Mitglieder müssen ihre Aufnahme schriftlich beim Vorstand beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, die Mitgliedschaft ist zu unterrichten. Die Aufnahmeentscheidung wird erst wirksam, wenn die befürwortete Person Mitglied der BSG wird.



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