§ 12 - Beiträge

Jugendliche und ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge im voraus zu zahlen.
Eine Aufnahmegebühr kann erhoben werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge; sie kann Beiträge in unterschiedlicher Höhe für bestimmte Mitglie-dergruppen festlegen.
Fördernde Mitglieder bestimmen die Höhe ihres Beitrages selbst. Die Beiträge werden zur Deckung der in § 2 genannten Aufgaben verwendet



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