§ 16 - Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung erfolgen, in der mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein müssen. Zur Beschlußfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Ist die Versammlung nicht beschlußfähig im Sinne dieser Bestimmung, so ist binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese beschließt dann mit einfacher Mehrheit ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Braunschweig, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Jugendarbeit im Schießsport zu verwenden hat.



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