§ 2 - Zweck

Der politisch und konfessionell unabhängige Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977. Insbesondere:
  1. Pflege und Förderung des Schießsports.
  2. Jugendarbeit zur Förderung des Nachwuchses.
  3. Pflege und Förderung der traditionellen Bräuche.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch verhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.



zurück