§ 5 - Außerordentliche Versammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Versammlung einberufen. § 4 Sätze 3, 5-12 gelten entsprechend.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Versammlung einberu-fen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe von Grün-den dieselbe beantragen. Die Versammlung hat innerhalb von acht Wochen nach Antragseingang stattzufinden.



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