§ 6 - Kassenprüfer

In jedem Geschäftsjahr muß mindestens eine Kassenprüfung durchgeführt werden.
Die Hauptversammlung wählt hierzu zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen; sie haben der Hauptversammlung zu berichten.
Die Kassenprüfer dürfen ihr Amt nicht länger als zwei Geschäftsjahre hintereinander ausüben.



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